Der Serienschaden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Autor: Lasse Conradt (Rechtsreferendar der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte),  betreut durch den Ausbilder Herrn RA Stephan Michaelis 
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Wer als Makler, Vermittler oder Berater einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, die die Pflicht mit sich bringt, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen, dem wird folgende Problematik bekannt vorkommen.

Ein einzelnes Versehen wirkt sich auf mehrere Angelegenheiten aus und aus dieser Ursache entsteht eine haftpflichtige Schadenssumme. Was in der Schulzeit noch als Folgefehler einigermaßen glimpflich ausging, kann versicherungstechnisch einige Konsequenzen nach sich ziehen. Man spricht in diesen Fällen, in denen ein Verstoß mehrere versicherte Schäden auslöst, von einem sogenannten „Serienschaden“. Die Definition eines solchen basiert auf Ziffer 6.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Stand Februar 2014).

Die Klausel lautet etwa wie folgt:
„Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

  • auf derselben Ursache,
  • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
  • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

beruhen.“

Sie wird aber regelmäßig auch Teil der Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, wobei zum sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der „wirtschaftliche Zusammenhang“ hinzutritt.

Der Serienschaden an sich ist in der Haftpflichtversicherung prinzipiell ein Modell des Versicherers, um die Leistung bzw. die Deckungspflicht der Höhe nach zu begrenzen. Um mehrere auf einem Verstoß beruhende Schäden nicht über die maximale Deckungssumme ausufern zu lassen, gelten nach der Serienschadensklausel mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein einzelnes Schadensereignis. Damit stellt der Versicherer sicher, dass die Deckungssumme grundsätzlich ein einzelnes Mal zur Verfügung gestellt werden kann und somit in gewisser Hinsicht kalkulierbar bleibt.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Serienschadens sind zunächst einmal mehrere Verstöße und Versicherungsfälle, die „in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen“. Als Verstoß oder Pflichtverletzung kommt auch etwa die Nichtkenntnis einer Norm oder Vorschrift in Betracht, wenn sie Relevanz für den Kunden hat. Die Anforderungen, insbesondere an den wirtschaftlichen Zusammenhang, sind dabei relativ hoch, wie sich aus der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 17.09.2003, Az: IV ZR 19/03) ergibt. Dabei wurde zugunsten des Versicherungsnehmers ein Serienschaden abgelehnt und damit die Deckelung der Versicherungssumme verhindert.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Anlageberater 1995 und 1996 Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt. Er machte sich gegenüber seinen Kunden deshalb schadensersatzpflichtig, weil er sie nicht ausreichend über den Genehmigungsstand eines diesen betreffenden geplanten, letztlich aber gescheiterten Bauvorhabens aufgeklärt hatte.

Nach Auffassung des BGH sind die Voraussetzungen der so genannten Serienschadenklausel nicht erfüllt. Es begründe keinen „wirtschaftlichen Zusammenhang“, dass die Verstöße im Rahmen von Anlageberatungen über denselben Immobilienfonds erfolgt seien; als „Klammer“ reiche dies nicht, um mehrere individuelle Vertragsverletzungen zu einem Verstoß zusammenzufassen. In den Entscheidungsgründen gibt der erkennende Senat die Wertung vor, dass ein Anlagevermittler jedem einzelnen Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnissen zugeschnittenen Beratung schulde und dabei richtige und vollständige Informationen über die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, berücksichtigt werden müssten. Jede Schlechterfüllung einzelner selbstständiger Beratungsverhältnisse begründe demnach einen einzelnen Verstoß. Dies ließe die einzelnen Verstöße nicht zu einem Dauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versicherungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren sei.

Auf einen Umstand muss allerdings bei der Annahme eines Serienschadens durch den Versicherer aus Sicht des versicherten Maklers bzw. Freiberuflers gesondert geachtet werden. Dabei geht es um die Abrechnung bzw. die Inabzugnahme des Selbstbehalts. Denn wenn ein Serienschaden grundsätzlich als ein Schaden im Sinne der Ziffer 6.3 der AHB gelten soll, der aufgrund eines Verstoßes mehrere versicherte Schäden auslöst, dann dürfte denklogisch auch nur ein einzelner Selbstbehalt anfallen und abzugsfähig sein. Insofern muss bei einer Regulierungszusage nach einem Schadensfall darauf geachtet werden, dass tatsächlich auch nur ein einzelner Selbstbehalt in Abzug genommen worden ist, und nicht etwa für jedes einzelne Schadensereignis gesondert ein Abzug vorgenommen wurde. Dies könnte ein mögliches Mittel der Versicherer zu sein, aus einer für sie vorteilhaften Klausel, die die Deckungssumme nur einmal zur Verfügung stellt und damit den Schaden kalkulierbar hält, noch weiteren Nutzen zu ziehen und entgegen der Annahme eines einzelnen Schadens mehrere Selbstbehalte in Abzug zu bringen. Ein solches Vorgehen widerspricht allerdings der eigentlichen Wertung als einzelner Schaden und ist daher nach unserem Dafürhalten nicht zulässig.

Zweifel, die Serienschadensklauseln könnten überraschend für den Versicherungsnehmer sein und somit einer AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht standhalten, können ausgeräumt werden. Die Klausel zeichnet den Wortlaut vieler Berufsordnungen nach (wie etwa § 9 Abs. 4 VersVermV oder § 51 Abs. 2 BRAO) und ist deshalb nicht klarer oder unklarer als die gesetzliche Vorgabe.

Fazit:
Deswegen ist bei aller Erleichterung über die Übernahme einer Regulierung durch den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer darauf zu achten, dass der Selbstbehalt auch tatsächlich bei Annahme eines „echten“ Serienschadens nur einmal in Abzug gebracht worden ist. Relevant dürften in Abgrenzung zum zitierten BGH-Fall insbesondere solche Fälle sein, in denen mehrere Versicherungsfälle, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, bei einem Kunden auftreten. Dann entfällt ein wesentliches Kriterium, das der BGH zur Verneinung des wirtschaftlichen Zusammenhangs herangezogen hat.

 

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