Autor: RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg
Es ist erstaunlich, dass viele Versicherungsmakler nicht einmal einen schriftlichen Maklervertrag mit ihrem Kunden haben. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist dies auch nicht schlimm. Denn es besteht ja ein „mündlicher Vertrag durch konkludentes Handeln“ auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Folge ist also „nur“ die, dass der Versicherungsmakler ggf. in unbegrenzter Höhe haftet und bereits ein nur leicht fahrlässiger Fehler extreme wirtschaftliche Auswirkungen hat. Umso ärgerlicher ist es dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wenn die Versicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht ausreicht. Dieses rechtliche Grundwissen dürfte aber jeder Versicherungsmakler haben.
Mein eigentliches Thema liegt in der Datenschutzproblematik! Denn nach § 4 BDSG bedarf es zur Verwendung der Kundendaten stets der vorherigen nachweislichen Einwilligung des Betroffenen. Eine Einwilligung im juristischen Sinne setzt voraus, dass vor der Datenverwendung die eindeutige Zustimmung des Betroffenen erklärt wurde. Wollen Sie also in besonderer Weise mit den Daten Ihres Kunden verfahren, so ist dringend die vorherige Einwilligung einzuholen.
Wenn Sie eine solche Einwilligung nicht haben, dann kann sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ihre Verwendungsbefugnis ergeben. So dürfen Sie beispielsweise die Daten verwenden, um den Vertragszweck zu gewährleisten. Da Ihr Vertragszweck in der Vermittlung eines Versicherungsschutzes liegt, sind Sie auch schon nach dem Gesetz berechtigt, die Daten an den Versicherer weiter zu geben. Hierfür brauchen Sie keine gesonderte schriftliche Einwilligung. Eine solche Verwendungsbefugnis ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Der Gesetzgeber problematisiert in besonderer Weise die Verwendungsbefugnis der Gesundheitsdaten des Betroffenen. Zur weiteren Verwendung der Gesundheitsdaten, z.B. in dem Bereich der Lebens- oder Krankenversicherungen ist eine besondere Umsicht erforderlich. Die Weitergabe dieser Daten ist nach dem BDSG nur dann gestattet, wenn besondere Gründe es zwingend erforderlich machen.
Problematisch wird die Einhaltung des BDSG, wenn Dritte in Berührung mit den Daten kommen. Es könnte dann theoretisch eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegen, die dem Betroffenen nur anzuzeigen wäre. Hiervon ist in der Regel aber nicht auszugehen. Vielmehr erfolgt in der Regel eine Datenweitergabe an Dritte und bedarf dann der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Betroffenen.
So sollte eine solche Einwilligung z.B. eingeholt werden, wenn das Vermittlungsgeschäft über Kooperationspartner abgewickelt wird. Häufiger Anwendungsfall ist auch die Abwicklung des Geschäftes über Pools oder andere eingeschaltete Vertriebsgesellschaften. Diese sollten ebenfalls berechtigt sein, in dem Besitz der Daten – insbesondere der Gesundheitsdaten – kommen zu dürfen. Hier scheint noch ein gewisser Nachholbedarf in der Branche vorhanden zu sein.
Nicht nur bei der Vermittlung, sondern auch bei der Übertragung von Versicherungsverträgen auf einen Dritten bedarf es der Einwilligung des Kunden. Aus diesem Grunde tun sich derzeit viele Versicherer schwer, Versicherungsverträge zu übertragen. Die Versicherer fordern die vorherige Einwilligung des Kunden, beispielsweise durch die Einholung eines neuen Maklermandates. Ein solches Begehren, von jedem Kunden die vorherige Einwilligung einzuholen, ist für eine erforderliche Bestandsübertragung gesetzmäßig.
So waren früher die Bestandsübertragungen (auch einzelner Verträge) wesentlich einfacher möglich, als es heute möglich ist. Eine Bestandsübertragung wäre nur dann möglich, wenn der Kunde schon zuvor – genau für diese Fälle – seine Einwilligung erklärt hatte.
Wir haben versucht eine solche Datenschutzerklärung für den Versicherungsmakler zu konzipieren. Diese haben wir schon vor vielen Monaten an den Bundesdatenschutzbeauftragten gesandt. Leider haben wir jedoch noch keine rechtsverbindliche Rückmeldung. Wir können dennoch nur zwingend anraten, dass hier Vereinbarungen konzipiert werden und auch in Ihrem geschäftlichen Alltag Eingang finden.
Ein Muster der von uns konzipierten Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite (www.kanzlei-michaelis.de). Sie können sich die Regelungsvorschläge ansehen und runterladen. Wir schenken Ihnen unsere derzeitige Empfehlung zu Weihnachten und können nur dringend anraten, dass Sie bei jeder Vertragsvermittlung sowohl einen Maklervertrag mit dem Kunden vereinbaren und auch die anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie die des Bundesdatenschutzgesetzes, berücksichtigen. Daher empfehlen wir Ihnen unbedingt die Verwendung, aber auch die Aktualisierung einer Datenschutzerklärung im Interesse Ihrer Kunden und in Ihrem eigenen Interesse!
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