Autor: RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, (Kanzlei Michaelis, Hamburg)
Die Versicherer und deren Versicherungsvertrieb legen sich einen eigenen verbindlichen Kodex zu. Die diesem Kodex beitretenden Unternehmen verpflichten sich daher zur Einhaltung gewisser Verhaltenspflichten um das Vertrauen in die Versicherungsbranche nachhaltig zu stärken. Die sich selbst verpflichtenden Unternehmen werden auf der Homepage des GDV aufgelistet. Wenn nicht alle zwei Jahre ein Testat vorgelegt wird, soll der Versicherer von der Liste gestrichen werden.
Inhaltliche Punkte dieses Verhaltenskodexes sind zum einen die Selbstverpflichtung, klare und verständliche Versicherungsprodukte anzubieten. Zudem wird anerkannt, dass die Kundenbedürfnisse im Mittelpunkt der Beratung zu stehen haben.
Es erfolgte auch die Selbstverpflichtung, dass die "Ausschließlichkeit" (Vertretervertrieb) die Beratungsdokumentation auszuhändigen hat. Gleichzeitig wird auch anerkannt, dass die Möglichkeit des Verzichtes auf die Beratungsdokumentation als Ausnahme anerkannt wird.
Interessant ist auch die weitere Selbstverpflichtung, dass die Ausschließlichkeit eine eigene Betreuungspflicht anerkennt, den Kunden auch nach Vertragsschluss zu betreuen und zu beraten, wenn denn der Versicherungsvermittler einen Beratungsanlass erkennt.
Im Falle einer Umdeckung entstand die Selbstverpflichtung, den Kunden auch in der Beratungsdokumentation deutlich über etwaige Nachteile aufzuklären. Damit folgt der Kodex einer strengen gerichtlichen Entscheidung vom Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Missachtung dieser Dokumentationspflicht über etwaige Nachteile beim Wechsel von Versicherungsprodukten löste eine erhebliche Haftung des Vermittlers aus.
Aus Kundensicht ist dies vielleicht die bedeutendste Selbstverpflichtung für den Ausschließlichkeitsvertrieb von Versicherungsprodukten.
Auch der Versicherungsmakler sollte selbstverständlich die Grundzüge dieses Verhaltenskodex kennen, um einen benachteiligten Kunden über seine Rechtsansprüche aufklären zu können. Dabei sind nicht nur die objektive Rechtslage, sondern natürlich auch die selbst auferlegten Verhaltensregelungen für die Bewertung von Schadenersatzansprüchen von Bedeutung. Diese können jedenfalls mittelbar zur Haftungsbegründung herangezogen werden.
Ansonsten wurde noch das AVAD-Meldeverfahren postuliert und die Hinweispflicht auf das Ombudsmann-System vereinbart.
Der Versicherungsmakler wurde besonders erwähnt, als dass Zusatzvergütungen an Versicherungsmakler seine Unabhängigkeit nicht berühren dürfen.
Die vorliegende Kurzzusammenfassung berichtet insoweit nur über die aus unserer Sicht wichtigsten zusammengefassten Regelungspunkte. Der Verhaltenskodex im vollständigen Wortlaut kann ansonsten auf der Internetseite des GDV eingesehen werden.
GDV-Verhaltenskodex:
http://www.gdv.de/verhaltenskodex-fuer-den-vertrieb/
Weiterempfehlen: |