BGH bestätigt erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte 

 

Kanzlei Jöhnke & Reichow

 

Über viele Jahre hinweg war die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in der Hausratversicherung umstritten. Jetzt sorgt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2023 (Az.: IV ZR 118/22) für Rechtssicherheit.

Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 05.07.2023 die Entscheidung der Vorinstanz. Auch der Bundesgerichtshof hielt die erweiterte Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung danach für wirksam. Er folgte damit nicht einer ebenfalls von Instanzgerichten vertretenen Ansicht, wonach die erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung den Beweis- und Verschuldensmaßstab abweichend von § 81 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers verschiebt.

Vielmehr folgte der Bundesgerichtshof der Auffassung der Vorinstanz, die in der erweiterten Schlüsselklausel lediglich eine bloße Leistungsbeschreibung der Hausratversicherung gesehen hatte, welche einer Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen ist. Die erweiterte Schlüsselklausel beschreibt danach lediglich das versicherte Risiko und mithin also die Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Klausel verkürzt aber nicht die berechtigten Erwartungen eines Versicherungsnehmers von der Leistungspflicht des Versicherers.

Aktentasche in Fahrzeug stellt fahrlässiges Verhalten dar

Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs war der Fall eines Versicherungsnehmers, der seine Aktentasche mit den darin befindlichen Wohnungs- und Tresorschlüsseln sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlassen hatte. Täter waren sodann in das Fahrzeug eingebrochen, hatten die Schlüssel entwendet und sind dann zur Wohnung des Versicherungsnehmers gefahren. Dort angekommen hatten sie sich mittels der Schlüssel nicht nur Zugang zu der Wohnung des Versicherungsnehmers verschafft, sondern auch einen in der Wohnung befindlichen Tresor geöffnet. Aus diesem hatten sie Bargeld und andere Wertgegenstände gestohlen.

Der Bundesgerichtshof betrachtete das Verhalten des Versicherungsnehmers als fahrlässig. Soweit der Versicherungsnehmer die Aktentasche von außen sichtbar im Fahrzeug gelagert hätte, sei dies ausreichend für ein fahrlässiges Verhalten. Täter würden nämlich geneigt sein, bei einer von außen sichtbaren Tasche in das Fahrzeug in der Hoffnung einzubrechen, dass sich in der Tasche Wertgegenstände befänden, welche sie dann stehlen könnten.

Daher war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Versicherungsschutz auch nach der erweiterten Schlüsselklausel nicht gegeben. Die Vorinstanzen hatten die Klage des Versicherungsnehmers daher berechtigterweise abgewiesen.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt nunmehr für Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung. Gleichwohl bleibt natürlich stets kritisch zu fragen, ob ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers tatsächlich als fahrlässig zu bewerten ist und der Versicherungsschutz danach nach dem Wortlaut der erweiterten Schlüsselklausel ausgeschlossen ist. Im Zweifel kann es sich daher durchaus empfehlen, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Prüfung des konkreten Falles zu beauftragen.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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