Autorin: Rechtsanwältin Stephanie Has, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses besteht meist noch Streit hinsichtlich der Rückzahlung von nicht verdienten Provisionen aufgrund von Stornierungen vermittelter Verträge. Das Landgericht Meiningen hat die genauen Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung eines solchen Rückforderungsanspruches aufgelistet und auch wesentliche Hinweise zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegeben.
Vorliegend wurde ein Versicherungsvertreter und damit Handelsvertreter nach § 84 HGB auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen in Anspruch genommen. Auf Antrag erließ das Gericht am 17.12.2013 ein Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung „Rückzahlung von Handelsvertreter Provisionen gemäß § 87 a Abs. 2 HGB gemäß Kontoauszug Buchungsnoten vom 20.12.2012.“
Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Meiningen entschied das Gericht jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 87 a Abs. 2 HGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB hat. Die Klägerin konnte ihren Anspruch im Laufe des Prozesses nicht schlüssig darlegen, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Insbesondere hat die Klägerin zu folgenden acht Punkten nichts vorgetragen, welche das Gericht jedoch als notwendig erachtete:
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Das Landgericht Meiningen hatte damit in seiner Entscheidung erstmalig genauestens aufgelistet, was für Voraussetzungen gegeben sein müssen und darüber hinaus vorzutragen sind, damit der Anspruch auf Rückforderung der Handelsvertreterprovision als schlüssig gilt.
Darüber hinaus hat das Gericht auch noch einmal klargestellt, dass bei einer zunächst förmlichen Geltendmachung des Anspruches im Mahnverfahren die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche nur gehemmt werden kann, wenn bei einer Mehrheit von Forderungen diese individualisiert werden. Werden somit mehrere Forderungen gegenüber dem Handelsvertreter aufgrund mehrerer Stornierungen geltend gemacht, ist es nicht ausreichend, wenn ausschließlich der Gesamtbetrag angegeben wird. Vielmehr muss der Gesamtbetrag grundsätzlich aufgeschlüsselt werden. Das Gericht deutet jedoch an, dass es vermutlich ausgereicht hätte, wenn ein Gesamtbetrag angegeben worden wäre, und hier auf eine Kontoabrechnung verwiesen wird. Darüber hinaus muss die entsprechende Kontoabrechnung jedoch auch noch beigefügt werden.
Es empfiehlt sich jedoch hier die rechtssichere Alternative zu wählen und im Zweifel jede einzelne Rückforderung im Mahnbescheid aufzulisten, was aber praktisch unmöglich ist. Dadurch würde vermieden werden können, dass die Forderungen nicht ausreichend individualisiert sind und somit eine Verjährung der Forderungen droht, wenn die Ansprüche erst in „letzter Minute“ rechtshängig gemacht werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Landgericht Meiningen mit seiner Entscheidung noch einmal eine zusätzliche Hürde für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus Handelsvertreterprovisionen geschaffen hat. Während es vor der Entscheidung des Landgerichts Meinigen noch als ausreichend erachtet wurde, den Versicherungsvertrag, den Versicherungsnehmer, das Stornierungsdatum, den Stornierungsgrund, die stornierte Höhe sowie Stornobearbeitungsmaßnahmen darzulegen, so hat das Gericht hier nun noch weitere Anforderungen für die Geltendmachung als notwendig erachtet.
Es empfiehlt sich daher bei einer gerichtlichen Geltendmachung zu prüfen, ob die oben aufgelisteten acht Punkte konkret vorgetragen werden können. Ist dies nicht der Fall, so besteht immer das Risiko, dass auch ein anderes Gericht eine solche Provisionsrückforderungsklage als unschlüssig oder auch als verjährt abweist. Ein Anwalt kann nur so gut sein, wie er die erforderlichen Informationen vom Mandanten erhält!
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