Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Ein Prozess kann nur gegen eine rechtliche Person geführt werden, die entsprechend passivlegitimiert ist. Das OLG Nürnberg hatte darüber zu befinden, ob ein Maklerpool für Beratungsfehler selbst auf Schadensersatz haftet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 8 U 840/22). Maklerpools kümmern sich für die Vermittler um die Organisation der vermittelten Verträge. Aber treten sie gegenüber dem Kunden als Vermittler auf? Sind sie daher auch haftbar nach § 63 VVG für Beratungsfehler der Vermittler zu machen?
Der Sachverhalt vor dem OLG Nürnberg
Die Klägerin unterhielt eine gewerbliche Sachversicherung. Sie wurde unterversichert und erlitt einen Wasserschaden, der so nur anteilig reguliert wurde. Sie wollte gegen einen Maklerpool Ersatzansprüche geltend machen, die in den Unterlagen als „Vermittler“ auftrat. Die Klägerin wollte den Maklerpool für die Unterversicherung nach § 63 VVG in Anspruch nehmen.
Die rechtliche Wertung des OLG Nürnberg
Rechtlich erheblich war, ob der Versicherungspool selbst als Vermittler nach § 63 VVG in Anspruch genommen werden konnte. Ein Maklerpool bündelt durch die Vermittler akquirierte Versicherungsverträge und kümmert sich um die Abwicklung der Provisionsabrechnung. Der Kläger musste nach § 286 Abs. 1 ZPO beweisen, dass der Vermittlerpool als Vermittler agierte.
Auf den Versicherungsunterlagen findet sich keine Kennzeichnung für eine Stellvertretung durch den Maklerpool. Die Tätigkeit als Vermittlerpool beschränkt sich auf die Abrechnung und Organisation. Sie nimmt selbst keinen Kontakt zum Kunden auf. Schwerlich kann die Tätigkeit als „vermittelnd“ verstanden werden. Vielmehr ist der Maklerpool nur im Lager der Makler und hat keine rechtliche Verbindung zum Kunden. Der Maklerpool trat nicht als „Vermittler“ nach § 63 VVG auf und konnte somit nicht schadensersatzpflichtig sein.
Fazit und Hinweis für die Praxis
Häufig werden Versicherungsvermittler von Maklerpools betreut. Diese wickeln das Geschäft mit den Versicherungsunternehmen ab. Der Endkunde steht fernab von diesem Verhältnis. Der Maklerpool wird gegenüber dem Endkunden in der Regel nicht beratend tätig. Ebenso besteht zwischen dem Maklerpool und dem Endkunden kein Maklervertrag, aus welchem der Pool dem Kunden gegenüber haften könnte.
Im Umgang mit möglichen Beratungsfehlern empfiehlt es sich stets einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Für Vermittler interessante Urteile sind nach Rechtsprechungssammlung: „Vermittlerrecht“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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