Corona: Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung, Maklerhaftung und Provisionsrückforderungen

 

Autor: RA Jens Reichow

Kanzlei Jöhnke & Reichow

Mit der Corona-Krise sind viele Versicherungsvermittler oft gleich an mehreren Stellen konfrontiert. Während der eigene Vermittlungsbetrieb lange Zeit unter den Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt war, bedurften viele Kunden der besonderen Betreuung. Dies galt natürlich zuerst für Kunden von Betriebsschließungsversicherungen, aber natürlich auch für Kunden, die unter den wirtschaftlichen Folgen von Corona wie z.B. Kurzarbeit litten. Mittels des vorliegenden Artikels soll versucht werden einen Überblick über einzelne Bereiche zu bieten.

Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung

Viele Gewerbetreibende vor allem aus der Gastronomie und der Hotelbranche litten unter den Folgen des Shut-down. Zwar werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus mehr und mehr gelockert, der wirtschaftliche Schaden, der durch die wochenlange Schließung von Betrieben entstanden ist, bleibt allerdings. Nachdem Geschädigte diese Schäden ihrer Betriebsschließungsversicherung gemeldet hatten, musste viele Gewerbetreibende jedoch feststellen, dass eine schnelle Regulierung der Schäden durch ihren Versicherer ausblieb. Die meisten Versicherer boten nur eine geringfügige Vergleichszahlung an oder lehnten die Gewährung von Versicherungsschutz rundweg ab. Nach ihrer Ansicht, sei der Coronavirus in der Liste der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger nicht genannt, weswegen Versicherungsschutz ausscheide. Außerdem liege regelmäßig auch für den konkreten Betrieb keine einzelne Schließungsverfügung vor.

Für Erleichterung sorgte daher ganz besonders eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Mannheim. In einem einstweiligen Rechtschutzverfahren bestätigte das Gericht, dass nach seiner Ansicht nach Corona-Geschädigte Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung haben – jedenfalls auf der Grundlage der in dem dortigen Verfahren zu prüfenden Versicherungsbedingungen. Die Richter sahen den dortigen Katalog der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger als dynamisch an, sodass hinzutretende Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sehr wohl mitversichert seien. Auch ließen die Richter die Allgemeinverfügungen als behördliche Maßnahme ausreichend.

Dadurch keimte Hoffnung auf, dass sich auch andere Gerichte der Entscheidung aus Mannheim anschließen werden. So mehren sich auch bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow die Verfahren von Geschädigten gegen ihre jeweiligen Versicherer (einen Überblick hierzu finden Sie unter www.joehnke-reichow.de/coronavirus ).

Maklerhaftung

Nachdem klar wurde, dass viele Gewerbetreibende über keine Betriebsschließungsversicherung verfügten, kam von einzelnen Akteuren schnell der Ruf nach einer Maklerhaftung auf. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat dieses Thema von Anfang sehr kritisch gesehen. Nach einem ersten Aufblitzen des Themas ist zwischenzeitlich auch wieder eine gewisse Ruhe eingekehrt. Dies ist natürlich erfreulich. Unserer Kanzlei liegen derzeit keine Maklerhaftungsfälle aufgrund Corona vor.

Provisionsverluste reduzieren

Einige Versicherungsvermittler gerieten aufgrund Corona durchaus in wirtschaftliche Bedrängnis. Betroffen waren dabei offenbar vor Allem Vermittler, die stark auf Neugeschäft – z-B. im Lebensversicherungsbereich – angewiesen waren. Nicht nur, dass hier durch die Corona-Einschränkungen kaum Neuvertrieb möglich war, sondern durch die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus sahen sich einige Versicherungsnehmer offenbar auch gezwungen, bereits abgeschlossene Versicherungsverträge zu kündigen oder aber jedenfalls beitragsfrei zu stellen. Hierdurch kam es zu entsprechenden Rückforderungen von unverdienten Provisionsvorschüssen.

Die Chancen für Versicherungsvermittler sich gegen solche Provisionsrückforderungen zu wehren sind jedoch durchaus gut. Im Stornofall hat der Versicherer eine Vielzahl von Nachbearbeitungspflichten zu erfüllen – entweder durch rechtzeitige Übersendung einer Stornogefahrmitteilung oder aber durch eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen (siehe hierzu vertiefend Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren). Gerade in Zeiten von Corona, war die Arbeitssituation auch bei vielen Versicherungsunternehmen sehr angespannt. Es ist daher ratsam aus Sicht der Versicherungsvermittler im Stornofall genau nachzuprüfen, ob der Versicherer seine Nachbearbeitungsverpflichtungen erfüllt hat.

Weiterempfehlen:

Facebook Twitter XING

 

Zurück zur Übersicht