Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Darlehensvertrag und eine Kapitallebensversicherung als verbundenes Geschäft zu betrachten sind. In dem Fall hatte ein Verbraucher einen endfälligen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf den er während der Laufzeit nur Zinsen zahlte. Daneben hatte er eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden sollte.
Der BGH entschied, dass kein verbundenes Geschäft vorliege, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Die Vorschrift des § 358 BGB setzt nämlich voraus, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird jedoch die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB nicht in Betracht kommt.
Aus Sicht der Verbraucher ist die Entscheidung des BGH zu bedauern, werden damit doch die Möglichkeiten der Verbraucher Ansprüche und Rechte vertragsübergreifend geltend zu machen geschmälert. Gleichwohl sollten Verbraucher stets anwaltlich prüfen lassen, ob sich Ansprüche aufgrund der besonderen Konstellation in ihrem Einzelfall nicht doch geltend machen lassen.
BGH Az.: XI ZR 406/13 vom 05.05.2015
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